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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet: Eifelhaus Lanzerath e.V.
(2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Bad Münstereifel-Lanzerath.
(3) Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Euskirchen unter der Register-Nr. 1343 eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist Aufbau und Betrieb des Eifelhauses Lanzerath als Kinder- und Familienerholungsheim, Schulungsstätte und Ort für soziale Projekte.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Einbindung ehrenamtlicher Kräfte und dem besonderen Augenmerk auf Menschen in besonderen Lebenslagen sowie sozial und/oder finanziell benachteiligte Zielgruppen.
§ 3 Gemeinnützigkeit/Mildtätigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß
§ 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
(3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein Ersatz von Aufwendungen ist nur im notwendigen Rahmen und unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen möglich.
(4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
(5) Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 Mitgliedschaft des Vereins
Der Verein ist Mitglied (bzw. wird die Mitgliedschaft beantragen) bei der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Euskirchen e.V. (entfällt, da der AWO KV Euskirchen e.V. nicht mehr existiert)
§ 5 Mitglieder des Vereins
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv und/oder materiell zu unterstützen
(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
(4) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
(5) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Absendedatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Gleiches gilt für e-mails.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend
von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung.
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
(
4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
(6) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
(7) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Gebührenbefreiungen;
b) Aufgaben des Vereins;
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz;
d) Beteiligung an Gesellschaften;
e) Aufnahme von Darlehen;
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
g) Mitgliedsbeiträge;
h) Satzungsänderungen;
i) Auflösung des Vereins.
(9) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen: Einer/einem Vorsitzenden, einer/einem StellvertreterIn und einer/einem Kassiererin. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf bis zu zwei BeisitzerInnen zu berufen, was einer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(2) Der/die Vorsitzende, der/die StellvertreterIn und der/die KassiererIn wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder durch Wahl bestimmt.
(3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(4) Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4mal statt.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch per-email, schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren per e-mail, schriftlich oder fernmündlich erklären. Per e-mail, schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
(5) Der Verein wird von dem/ der Vorsitzenden und dem/ der StellvertreterIn vertreten, wobei jeder für sich alleine vertretungsberechtigt ist, solange die Summe des betreffenden Geschäftsvorganges 1000 € nicht übersteigt.
Über Konten des Vereins kann der/ die KassiererIn bis zu einer Summe von 500 € alleine verfügen, darüber hinaus ist eine Verfügung nur mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam möglich. (geändert in der Mitgliederversammlung vom 30.05.2007)
(6) Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten. Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch eine generelle Dienstanweisung und durch Weisung im Einzelfall regeln.
(7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden und keine inhaltliche Alternative zulassen, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 10
Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§ 11 Vereinsfinanzierung
(1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
a) Entgelte für seine Tätigkeiten im Rahmen des Vereinszwecks, Erlösen aus Veranstaltungen;
b) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
c) Mitgliedsbeiträge;
d) Spenden;
e) Zuwendungen Dritter.
(2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Eine Beitragsfreiheit ist grundsätzlich möglich.
§ 12 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine an der steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige/mildtätige Zwecke im Kinder- und Jugend- bzw. Familienbereich zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung kann darüber beschliessen, an wen das Vermögen fallen soll.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Lanzerath, den 17.03.07
Die Gründungsmitgliederversammlung hat am 17.03.2007 zur Höhe der Mitgliedsbeiträge folgendes beschlossen: „Der Monatsbeitrag in Höhe von 3,00€ (erm.: 2,00€) ist halbjährlich im Voraus zu zahlen.
Die Ermäßigung gilt für Schüler, Studenten, Auszubildende, Arbeitslose, Wehr- und Zivildienstleistende und vergleichbare Gruppen. Im Einzelfall entscheidet der Vorstand.“
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